Satzung
des
Ländlichen Reit- und Fahrverein
Weil der Stadt und Umgebung e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Ländlicher Reit- und Fahrverein Weil der Stadt und Umgebung e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Weil der Stadt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine in Württemberg angeschlossen.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der „Ländliche Reit- und Fahrverein Weil der Stadt und Umgebung e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere
1. Förderung des Reit- und Fahrsportes;
2. die Ausbildung der Jugend im Umgang mit Pferden. Der Verein unterhält eine Jugendabteilung. Das Nähere regelt die Jugendordnung;
3. die Abhaltung von pferdesportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder, an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte, werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Gebühren und Beiträge.
(3) Der Beirat entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Personen. welche sich um den Verein oder um den Pferdesport besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß des Beirats zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und gebührenfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
(5) Die Mitglieder des Ponyvereins, die diesem zum Zeitpunkt der Auflösung angehören, werden zu Mitgliedern des „Ländlichen Reit- und Fahrtvereins Weil der Stadt und Umgebung e.V.“, wenn binnen 14 Tagen, gerechnet vom Tag der Mitteilung des Auflösungsbeschlußes ab, kein schriftlicher Widerspruch beim Vorsitzenden des Ländlichen Reit- und Fahrvereins eingeht.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die volljährigen Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen. Alle Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Vereins benutzen und an dessen Veranstaltungen teilnehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzung des Vereins und die Entscheidungen seiner Organe einzuhalten, sowie auch sonst dessen Bestrebungen zu unterstützen;
2. die festgesetzten Jahresbeiträge ohne besondere Aufforderung bis zum 15. Februar eines Geschäftsjahres bzw.
sonstige Gebühren nach Aufforderung zum Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Wer seine finanziellen Pflichten versäumt, geht solange seiner Rechte verlustig.
(3) Jedes aktive Mitglied , welches die Reitanlage des Vereins benutzt, ausgenommen zu sportlichen Veranstaltungen zu denen der Verein einlädt, ist unabhängig von der Häufigkeit der Benutzung verpflichtet, zur Erhaltung, Erneuerung und Reinigung der Reitanlage an Arbeitsdiensten teilzunehmen. Es obliegt dem Beirat, die Anzahl der Arbeitsstunden festzulegen, welche innerhalb eines Jahres zu leisten sind. Arbeitsstunden könne von anderen Personen abgeleistet werden oder mit anderen Zuwendungen ausgeglichen werden. Der Beirat legt den Wert der Arbeitsstunden fest, ebenso den Wert der Zuwendungen, soweit diese nicht direkt finanzieller Art sind. Das Nähere regelt eine vom Beirat erlassene Gebühren- und Arbeitsstundenverordnung.
§ 5
Mitgliedsbeiträge, Anlagenbenutzungsgebühr
(1) Bei der Aufnahme in en Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Bei Benutzung der Reitanlage des Vereins hat das Mitglied eine Benutzungsgebühr zu bezahlen.
(3) Die Höhe der Umlagen, Beiträge und Benutzungsgebühren werden vom Beirat in einer Gebühren- und Beitragsordnung geregelt.
(4) Der Beirat kann in Ausnahmefällen, bei vorliegen besonderer Gründe, Beiträge, Gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung aus der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. der Austritt kann nur bis zum 31. Oktober eines Jahres zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung der von Mitgliedsbeiträgen, ‑gebühren oder -umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat
verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung muß dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Beirats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß des Beirats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung g ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Sitzung. Die Berufung hat in Bezug auf die Mitgliedsrechte keine aufschiebende Wirkung.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand i.s.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Dem Vorstand gehören als weitere Mitglieder an :
1. der Vereinskassier
2. für eine Übergangszeit von 4 Jahren, gerechnet von der ersten Wahl an, ein Vertreter des ehemaligen Ponyvereins. Danach ein Vertreter, der im Besitz eines Kleinpferdes ist. Für die Wahl gilt § 10 Abs. 1. Bis zur 1. Wahl erfolgt die Vertretung durch den bisherigen 1. Vorsitzenden des Ponyvereins .
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über EUR 1.000,-- die Zustimmung des Beirats erforderlich ist.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und des Beirates sowie Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats;
3. Vorbereitung des Haushaltsplans und Erstellung des Jahresberichts.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung des Beirats herbeiführen.
(3) Der Vorstand beschließt im mündlichen oder schriftlichen Verfahren, ohne Ankündigung einer Tagesordnung, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wesentliche Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird, unter Beachtung von Abs. 2, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Zur Wahrung der Kontinuität ist sicherzustellen, daß die jeweilige Wahl des stellvertretenden Vorstandes dem auf die Wahl des
Vorstandes folgenden Jahres durchgeführt wird (§ 13 Abs. 2).
Die Wahl des Vereinskassiers ist in der Mitgliederversammlung durchzuführen, in der jeweils der Vorstand gewählt wird.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
§ 11
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und bis zu zehn weiteren Mitgliedern.
(2) Für eine Übergangszeit von 4 Jahren, gerechnet von der ersten Wahl an, gehören dem Beirat neben den Mitgliedern nach Abs. 1 weitere 4 Vertreter des ehemaligen Ponyvereins an. Bis zur ersten Wahl bestimmt der Vorstand des Ponyvereins die Vertreter.
(3) Nach Ablauf der 4-jährigen Übergangszeit gemäß Abs. 2 sind in den 10-köpfigen Beirat nach Abs. 1 drei Vertreter, die im Besitz von Kleinpferde sind, zu wählen. Für die Wahlen gilt § 13 Abs. 2.
§ 12
Zuständigkeit des Beirats
Der Beirat hat die Aufgabe, über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
1. Aufstellung des Haushaltsplans;
2. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über Euro 1.000,00;
3. Erlaß von Benutzungs-, Gebühren- und Beitragsordnungen und Festsetzung der Gebühren und Beiträge;
4. Festsetzung einer Umlage nach § 5 Abs. 1;
5. Beschlußfassung über Neuaufnahmen von Mitgliedern; Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
7. Beschlußfassung über Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, jedoch keinen Aufschub dulden (Eilentscheidungen);
8. Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung;
9. Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten auf Antrag des Vorstand.
§ 13
Wahl und Amtsdauer des Beirats
(1) Der Schriftführer und die weiteren Mitglieder des Beirats werden unter Beachtung von Abs. 2 jeweils für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Aus Gründen der Kontinuität werden der Vorsitzende, der Kassier und bis zu fünf weitere Mitglieder, davon 2 Kleinpferdevertreter, im selben Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und bis zu fünf weitere Mitglieder, davon 1 Kleinpferdevertreter, werden im darauffolgenden Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Beirat beschließt in Sitzungen die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 14
Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Beirat aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
2. Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
3. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
4. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Beirats;
5. Jährliche Wahl der Rechnungsprüfer;
6. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
§ 15
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung im Weil der Städter Wochenblatt einberufen. Die Bekanntmachung soll zudem an der Anschlagtafel in der Reithalle zeitgleich erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Beirat fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 17
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, andernfalls vom Vereinskassier geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Sechstel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich.
(5) Bei Wahlen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Vereinskassiers und des Schriftführers ist jeweils gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten , die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Bei Wahlen des Beirats hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder, ohne Vorstandsmitglieder, Schriftführer und Jugendleiter, zu wählen sind. Eine Stimmenhäufung (kumulieren) ist ausgeschlossen Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidaten, die die gleiche Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhanden Vermögen fällt an die Gemeinde Weil der Stadt.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seien Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19
Inkrafttreten
Dies Satzung tritt am ersten Tag des auf den Auflösungsbeschluß des Ponyvereins Würmtal e.V. folgenden Monats in Kraft.
Ländlicher Reit- und Fahrverein
Weil der Stadt und Umgebung e.V.